Satzung

Zunftsatzung der gemeinnützigen Narrenzunft “Hammerschlag Dämonen e.V. Bühl”

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Die Zunft trägt den Namen Hammerschlag Dämonen
  2. Der Sitz befindet sich in 77815 Bühl
  3. das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  4. Nach Eintragung in das Vereinsregister trägt die Zunft den Namenszusatz “eingetragener Verein” kurz “e.V.”

§ 2 Zweck des Vereins

Die Narrenzunft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Sie bezweckt die Förderung und Erhaltung des kulturellen Narrenbrauchtums.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der Narrenzunft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind gänzlich ausgeschlossen.
Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln der Zunft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unangemessene Vergütung begünstigt werden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Teilnahme an Fastnachtsumzügen und sonstige fastnächtliche Veranstaltungen, sowie auch gemeinnützige Dienste im Angesicht der eingetragenen Gemeinde.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Als Mitglied kann jeder beitreten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
    Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Anmeldung und Bestätigung des Vorstandes.
  2. Kinder können Mitglied werden, wenn sich ein Elternteil oder gesetzlicher Vertreter als Mitglied in dem Verein befindet.
    Jugendliche ab 16 Jahren können Mitglied werden, wenn ein volljähriges Mitglied des Vereins die Patenschaft übernimmt, dessen Eltern oder gesetzlicher Vertreter hierfür eine Einverständniserklärung abgeben.
  3. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren gilt in erster Linie das Jugendschutzgesetz.
    Bei Verstößen haften Eltern/gesetzliche Vertreter auch hier für ihre Kinder.
  4. Geistig und/oder körperlich eingeschränkte Personen (wenn nötig mit Begleitperson) sind im Verein herzlich willkommen.

§ 4 Beginn und Ende der Zunftzugehörigkeit

  1. Die Aufnahme eines Mitgliedes muss schriftlich erfolgen.
  2. Die Vorstandschaft entscheidet über den Aufnahmeantrag nur im Bezug auf die Zulassung zu einem Probejahr.
    Ausgenommen sind Kinder und Jugendliche.
  3. Nach dem Probejahr entscheiden alle Mitglieder durch eine offene oder anonyme Wahl die endgültige Aufnahme.
    Darüber entscheidet die Mehrheit.
    Nach erfolgreicher Aufnahme folgt die Taufe.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei Vereinen, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Auflösung oder Löschung), freiwilligem Austritt, Ausschluss durch den Vorstand oder bei nicht Zahlung des Mitgliedsbeitrags.
    Der freiwillige Austritt muss schriftlich und bis zum 15. eines Monats eingereicht werden.
  5. Über den vorläufigen Ausschluss eines Mitglieds entscheidet zunächst die Vorstandschaft in einer außerordentlichen Sitzung.
    Ausgeschlossen darf nur werden, wer durch unsachliches Verhalten, grobe Verstöße gegen die der Zunftsatzung oder der Unterlassung und Handlungen, die sich gegen den Verein und seine Zwecke auswirken, auf sich aufmerksam gemacht hat.
  6. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen, welcher Vorwurf erhoben wird.
    Zu dem Vorwurf kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 14 Tagen Widerspruch in schriftlicher Form einlegen.
    Über den endgültigen Ausschluss, entscheidet die gesamte Narrenzunft.
    Es wird eine Mehrheit von ³/4 der wahlberechtigten Anwesenden benötigt.
  7. Gründungsmitglieder dürfen ohne erheblichen Grund nicht aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 5 Mitgliederbeiträge

Der monatliche Mitgliederbeitrag wird am Anfang des Monats eingezogen.
Der Beitrag beträgt 10,00 EUR pro Monat.
Bei Versäumnissen der Zahlung wird zunächst eine Mahnung ausgesprochen.
Bei mehrfachen Versäumnissen der Zahlung droht der Ausschluss aus dem Verein.
(Ausschluss wie erklärt in § 4 Absatz 5-6).
Minderjährige Mitglieder sind bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres von dem monatlichen Mitgliederbeitrag befreit.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitglieder sind schriftlich, mindestens zwei Wochen vor dem Termin einzuladen.
Die Frist beginnt ab Versand der Einladung.

§ 8 Vorstandschaft und Amtsdauer

Die Vorstandschaft des Zunftvereins setzt sich zusammen aus:

  1. dem 1. Vorstand
  2. dem 2. Vorstand
  3. dem Kassier
  4. dem Zunftmeister
  5. dem Schriftführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. oder 2. Vorsitzenden (§ 26 BGB).
Beide sind jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt.

Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt bei einer Mitgliederversammlung.
Jedes volljährige Mitglied kann sich für ein Amt aufstellen lassen.
Die Mehrheit entscheidet dann bei einer offenen oder anonymen Wahl.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.
Die Vorstandschaft bleibt bis zu der Neuwahl in ihrem Amt.
Sämtliche Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter ehrenamtlich aus.

Außerdem dürfen die Personen, die zum 1. und 2. Vorstand gewählt werden, in keiner Verwandten oder sexuellen Beziehung stehen.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§31a Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern

  1. Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840,00 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
    Ist streitig, ob ein Organmitglied oder besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
  2. Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie vom Verein die Befreiung der Verbindlichkeit verlangen.
    Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 9 Häs und Maske

  1. Mit dem Eintritt in die Zunft verpflichtet sich das Neumitglied, das Häs im wege des Ankaufsrechts dem Verein beim Ausscheiden zur Verfügung zu stellen.
  2. Der Wert einwandfreier Zunftbekleidung ist dem Neuanschaffungswert abzüglich 25% des Neuwertes pro Kampagne in Abrechnung zu bringen.
    Über den Wert des Häs entschiedet der Zunftmeister.
  3. Bei Neukauf der Maske verpflichtet sich das Mitglied eine Schutzgebühr von 250,00 Euro anzuzahlen.
    Bei Abholung wird der restlich ausstehende Betrag bezahlt.
    Bei Austritt des Vereins hat der Verein das alleinige Vorkaufsrecht der Maske und dem Häs.
  4. Die Behörnung der Maske ist dem Mitglied frei zu entscheiden.
    Kosten und Anschaffung wird allerdings selbst bezahlt.
    Anregungen und Auswahl gibt es bei dem Zunftmeister und dem Maskenschnitzer.
  5. Jedes Mitglied verpflichtet sich, das Häs und die Maske in einem einwandfreien und vollständigem Zustand zu halten.
  6. Der Hammer, welcher der Zunft den Namen gibt, gilt ausschließlich als Teil der Zunftbekleidung.
    Bei nicht sachgemäßer Verwendung oder missbrauch als Waffe, droht der Ausschluss.
    Der Verein unterstützt keinerlei Gewalt.
  7. Zusätzlich wird eine Identifikationsnummer an das Häs befestigt zur Erkennung der Person.
    Die Nummer ist frei wählbar wenn noch nicht vergeben.
    (Bei Todesfall eines Mitgliedes wird diese Nummer nicht mehr vergeben.)


Die Zusammensetzung der Zunftbekleidung ist vorgeschrieben und besteht aus:

  1. grüne, graue und Schwarze Spättle
  2. Lederriemen
  3. dem Hammer (groß oder klein)
  4. schwarze Schuhe, Halstuch und Handschuhe
  5. die Maske

Zusätzliche Extras wie Ketten, Trinkbecher oder Trinkhorn kann von jedem Mitglied selbst entschieden werden, was es bevorzugt.

§ 10 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, Email-Adresse.
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft ausschließlich von der Vorstandschaft verarbeitet und gespeichert.
Der Verein veröffentlicht Daten (Homepage, Vereinszeitschrift, schwarzes Brett) der Mitglieder nur, wenn zuvor das Einverständnis durch eine schriftliche Erklärung eingeholt wurde.

§ 11 Formschrift

Alle Beschlüsse des Vereins werden vom Schriftführer schriftlich festgehalten.
Jedes Protokoll wird vom Schriftführer, dem 1. und 2. Vorstand unterschrieben.
Die Protokolle werden beim Schriftführer hinterlegt.
Diese können von jedem Mitglied zu jeder Zeit zur Einsicht verlangt werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Der Beschluss erfordert eine Mehrheit von 90%.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen der Körperschaft (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft), an die Stadt Bühl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

77815 Bühl, 11.09.2015